AbR 2002/03 Nr. 24, S. 116: Art. 251 SchKG Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftiger Kollokationsplan nachträglich abgeändert oder durch das Konkursamt berichtigt werden kann (E. 2 und 3). Art. 261 SchKG Die Verteilungsliste darf gr
Sachverhalt
Im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft des C., meldete die U. AG mit Eingabe vom 6. Juli 2001 ihre Forderungen an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 teilte die U. AG dem Konkursamt Obwalden mit, welchen Gesamterlös sie aus der Verwertung der Drittpfandliegenschaften erzielt habe und wie sich die bereinigte Forderungseingabe demzufolge ergebe. Am 16. Januar 2003 widerrief das Konkursamt Obwalden innerhalb der Auflagefrist im Sinne von Art. 65 und 67 Abs. 3 KOV den Kollokationsplan und legte diesen neu ab 22. Januar 2003 den beteiligten Gläubigern während 20 Tagen zur Einsicht auf. Dieser Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2003 teilte die U. AG dem Konkursamt Obwalden mit, im Kollokationsplan seien die von ihr gemeldeten Erlöse von den ursprünglich angemeldeten Forderungen in Abzug gebracht und nur die Nettobeträge als zugelassene Forderung aufgeführt worden, was Art. 216 bzw. 217 SchKG widerspreche. Sie ersuche das Konkursamt, ihr das "Konkurstreffnis" auf dem gesamten angemeldeten Forderungsbetrage in der dritten Klasse auszurichten. Gleichentags zeigte das Konkursamt den Gläubigern im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft des C. die Auflage der Teil-Verteilungsliste bis zum 5. Mai 2003 unter Beilage der Spezialanzeige mit dem Teilbetreffnis an. Mit Schreiben vom 30. April 2003 teilte das Konkursamt Obwalden der U. AG als Antwort auf deren Schreiben vom 23. April 2003 mit, sie erachte die Voraussetzungen zur Berichtigung des Kollokationsplanes als nicht erfüllt. Es dürfe die Forderung nicht als verspätete Eingabe behandeln, und die Änderung eines rechtskräftigen Kollokationsplanes sei unzulässig. Nachdem die Forderung kolloziert worden sei, könne nicht von einer versehentlich übergangenen Ansprache gesprochen werden. Abschliessend hielt das Konkursamt fest, gegen dieses Schreiben könne innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden Beschwerde geführt werden. Am 5. Mai 2003 erhob die U. AG Beschwerde gegen die Verteilungsliste vom 23. April 2003 mit dem Antrag, diese sei aufzuheben bzw. abzuändern. Am 12. Mai 2003 erhob die U. AG sodann Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Obwalden vom 30. April 2003 mit den Anträgen, es sei diese Verfügung aufzuheben und auch ihre im Kollokationsplan unter den unversicherten Forderungen in der dritten Klasse aufgeführten Forderungen Ord.Nr. 9 und 10 in der Spalte "zugelassener Betrag" aufzuführen.^ Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Beschwerden hauptsächlich darauf ab, dass sie bei der Verteilung des Verwertungserlöses im Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Verlassenschaft mit den gesamten angemeldeten Forderungen berücksichtigt wird und nicht nur mit den gemäss Kollokationsplan vom Konkursamt zugelassenen Beträgen, welche durch den Abzug der Erlöse aus der Verwertung der Drittpfandliegenschaften errechnet worden seien. Bei dieser Berechnung habe es sich um einen gemeinsamen Irrtum bzw. um ein Versehen der Parteien gehandelt.
3. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Kollokationsplan sei bezüglich der unversicherten Forderungen Nr. 9 und 10 der dritten Klasse gestützt auf Art. 251 Abs. 1 SchKG abzuändern und die Forderungen in der Spalte "zugelassener Betrag" aufzuführen.
a) Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden. Eine nachträgliche Eingabe kann aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens nur zugelassen werden, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und keine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans angestrebt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf anderen tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers oder wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 251 SchKG; BGE 115 III 73, 106 III 44). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb Art. 251 SchKG keine Anwendung finden kann. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Abänderung des unumstritten rechtskräftig gewordenen Kollokationsplanes, und sie kann sich nicht auf neue Tatsachen berufen, die sie mit ihren früheren Eingaben noch nicht hätte geltend machen können. Insbesondere kann das Entdecken ihres Irrtumes über die Anwendung des SchKG im Zusammenhang mit ihren Forderungen keine solche neue Tatsache darstellen (vgl. auch BGE 87 III 79 ff.). Eine Änderung des Kollokationsplanes gestützt auf Art. 251 SchKG ist somit ausgeschlossen. b)aa) Eine Änderung des aufgelegten Kollokationsplanes kann nicht nur bei verspäteten Konkurseingaben im Sinne von Art. 251 SchKG oder auf dem Wege der Anfechtung in Frage kommen, sondern allenfalls auch durch Berichtigung seitens der Konkursverwaltung (vgl. BGE 119 II 329, mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt ausnahmsweise zu, dass auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden darf, so namentlich, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht oder gar nicht kolloziert worden ist (vgl. BGE 96 III 74, 111 II 84, mit Hinweisen; BGE 119 II 329; vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 121 zu Art. 247 SchKG). Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letzteren die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrag aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht (Art. 217 Abs. 1 SchKG). Zwar kann in der Konkurseingabe die ganze Forderung geltend gemacht werden, doch ist zu beachten, dass auch die schon erhaltene Teilzahlung erwähnt sein muss. Auch im Kollokationsplan sind allfällige Teilzahlungen zu erwähnen. Damit die vollständige Forderung des Gläubigers im Konkurs zugelassen werden kann, muss sie zuerst von diesem oder dem Mitverpflichteten angemeldet werden. Falls nur die Restforderung eingegeben wird, so hat die Konkursverwaltung keine Korrektur im Sinne einer Erhöhung auf den vollständigen Forderungsbetrag gemäss Art. 217 Abs. 1 SchKG vorzunehmen; denn die Konkursverwaltung kann einem Gläubiger nicht mehr zusprechen, als dieser selbst verlangt hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 1998, N. 12 ff. zu Art. 217 SchKG). bb) Mit Eingabe vom 6. Juli 2001 meldete die Beschwerdeführerin ihre Forderungen zur Kollokation an und stellte in Aussicht, dass diverse Stockwerkeinheiten, welche im Eigentum der Solidarschuldnerin standen und auf welchen gewisse Inhaberschuldbriefe als Sicherheit für ihre eingegebenen Forderungen lasteten, zwangsrechtlich versteigert worden seien. Sie werde das Konkursamt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungen über den Steigerungserlös orientieren. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Obwalden mit, der Gesamterlös von Fr. 21'558'794.35 sei an ihre im Konkurs C. "mit Schreiben vom 6. Juli 2001 eingegebenen Forderungen (Ziffern 2-5) anzurechnen". Demzufolge ergebe sich eine bereinigte Forderungseingabe. In der daran anschliessenden Darstellung führte die Beschwerdeführerin jede eingegebene Forderung nochmals auf. Bei den Forderungen Ziffern 2-5 gab sie den ursprünglichen Wert an, zog davon den "Teilerlös aus Verwertung Drittpfand" ab und führte schliesslich den Saldo der Forderung als Restschuld an. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das Konkursamt Obwalden in der Folge lediglich die Restschuld im Kollokationsplan als Forderung zuliess, nicht als offensichtlicher Fehler bezeichnet werden, welcher ausnahmsweise trotz Rechtskraft des Kollokationsplanes von Amtes wegen zu korrigieren wäre, zumal die Forderung grundsätzlich zu Recht kolloziert wurde. Dass ihre Eingabe vom 30. Oktober 2002 nicht als Verzicht auf den bereits gedeckten Anteil der Forderung verstanden werden durfte, hätte die Beschwerdeführerin mittels Anfechtung des Kollokationsplanes geltend machen müssen. Eine auf blossem Irrtum beruhende Kollokation ist im Übrigen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, solange sie eine klare und deshalb als Verteilungsgrundlage taugliche Kollokation darstellt (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 43; BGE 87 III 84, 97 III 42, 106 III 26 f.).
c) Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der in Rechtskraft erwachsene Kollokationsplan vom Konkursamt zu Recht nicht mehr geändert wurde. Die Beschwerde vom 12. Mai 2003 gegen die entsprechende Verfügung vom 30. April 2003 ist abzuweisen.
4. Vor diesem Hintergrund stellt sich Frage, wie es sich mit der ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen Verteilungsliste vom 23. April 2003 verhält.
a) Der rechtskräftige Kollokationsplan ist massgebend für die Aufstellung der Verteilungsliste. Sinngemäss ist die Verteilungsliste die Ausrechnung des auf jeden einzelnen Gläubiger nach Abzug der aus der Schlussrechnung ersichtlichen Massekosten und Masseschulden nach Massgabe des Kollokationsplanes entfallenden Anteils des Erlöses der Aktiven. Das Gesetz kennt die provisorische und die definitive Verteilungsliste (Art. 82 und 83 KOV). Die provisorische Verteilungsliste ist gemäss Art. 266 SchKG vor jeder Abschlagszahlung zu erstellen, die definitive Verteilungsliste am Schluss des Konkursverfahrens. Auch eine provisorische Verteilungsliste kann erst dann erstellt werden, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist. Dieser ist Grundlage der Verteilungsliste. Deshalb darf der Verteilungsplan vom Kollokationsplan nicht abweichen. Die Rechtskraft des Kollokationsplanes erstreckt sich insofern auch auf die Verteilungsliste. In Ausnahmefällen kann die Verteilungsliste dennoch vom Kollokationsplan und dessen allfälligen Nachträgen abweichen, so wenn die Änderung beispielsweise keine Auswirkung auf die übrigen Gläubiger hat, wie nach einer nachträglichen Zession oder Subrogation, oder wenn der Übergang der Forderung auf einen neuen Gläubiger bestritten ist und die Konkursverwaltung deshalb den Erlös deponiert. Ferner kann die Verteilungsliste vom Kollokationsplan abweichen, wenn der Gläubiger die Kollokation durch eine unerlaubte Handlung erwirkt und die Konkursverwaltung deshalb die Auszahlung der Dividende verweigert (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 261 SchKG). Gegen die Verteilungsliste ist nur eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde möglich, wobei Beschwerdegründe sein können, dass der Plan dem Gesetz widerspricht, unvollständig oder undeutlich ist. Mittels Beschwerde gegen den Verteilungsplan kann aber nicht der rechtskräftige Kollokationsplan umgestossen werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 11 zu Art. 261 SchKG und N. 15 zu Art. 263 SchKG). Gegen die provisorische Verteilungsliste können die gleichen Beschwerdegründe angeführt werden wie gegen die definitive Verteilungsliste (a.a.O., N. 6 zu Art. 266 SchKG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die hier angefochtene Verteilungsliste vom 23. April 2003 nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der Kollokationsplan ist rechtskräftig geworden und ebenfalls nicht mehr abzuändern, wie vorstehend dargelegt wurde. Weitere Beschwerdegründe betreffend die Verteilungsliste bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch liegt kein Ausnahmefall für ein Abweichen der Verteilungsliste vom Kollokationsplan vor; die Beschwerdeführerin macht dies auch gar nicht geltend. Auch die Beschwerde gegen den Verteilungsplan ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kollokationsplan konkursamt gläubiger obwalden konkursverwaltung konkursverfahren provisorisch dritter irrtum erhaltung gesetz schuldner tag frage restschuld Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.216 Art.217 Art.247 Art.251 Art.261 SchKG: Art.217 Art.261 Art.263 Art.266 KOV: Art.65 Art.67 Art.82 Art.83 Leitentscheide BGE 119-II-326 S.329 111-II-81 S.84 87-III-79 106-III-24 S.26 97-III-39 S.42 115-III-71 S.73 96-III-74 87-III-79 S.84 106-III-40 S.44 AbR 2002/03 Nr. 24
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Beschwerden hauptsächlich darauf ab, dass sie bei der Verteilung des Verwertungserlöses im Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Verlassenschaft mit den gesamten angemeldeten Forderungen berücksichtigt wird und nicht nur mit den gemäss Kollokationsplan vom Konkursamt zugelassenen Beträgen, welche durch den Abzug der Erlöse aus der Verwertung der Drittpfandliegenschaften errechnet worden seien. Bei dieser Berechnung habe es sich um einen gemeinsamen Irrtum bzw. um ein Versehen der Parteien gehandelt.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Kollokationsplan sei bezüglich der unversicherten Forderungen Nr. 9 und 10 der dritten Klasse gestützt auf Art. 251 Abs. 1 SchKG abzuändern und die Forderungen in der Spalte "zugelassener Betrag" aufzuführen.
a) Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden. Eine nachträgliche Eingabe kann aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens nur zugelassen werden, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und keine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans angestrebt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf anderen tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers oder wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 251 SchKG; BGE 115 III 73, 106 III 44). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb Art. 251 SchKG keine Anwendung finden kann. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Abänderung des unumstritten rechtskräftig gewordenen Kollokationsplanes, und sie kann sich nicht auf neue Tatsachen berufen, die sie mit ihren früheren Eingaben noch nicht hätte geltend machen können. Insbesondere kann das Entdecken ihres Irrtumes über die Anwendung des SchKG im Zusammenhang mit ihren Forderungen keine solche neue Tatsache darstellen (vgl. auch BGE 87 III 79 ff.). Eine Änderung des Kollokationsplanes gestützt auf Art. 251 SchKG ist somit ausgeschlossen. b)aa) Eine Änderung des aufgelegten Kollokationsplanes kann nicht nur bei verspäteten Konkurseingaben im Sinne von Art. 251 SchKG oder auf dem Wege der Anfechtung in Frage kommen, sondern allenfalls auch durch Berichtigung seitens der Konkursverwaltung (vgl. BGE 119 II 329, mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt ausnahmsweise zu, dass auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden darf, so namentlich, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht oder gar nicht kolloziert worden ist (vgl. BGE 96 III 74, 111 II 84, mit Hinweisen; BGE 119 II 329; vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 121 zu Art. 247 SchKG). Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letzteren die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrag aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht (Art. 217 Abs. 1 SchKG). Zwar kann in der Konkurseingabe die ganze Forderung geltend gemacht werden, doch ist zu beachten, dass auch die schon erhaltene Teilzahlung erwähnt sein muss. Auch im Kollokationsplan sind allfällige Teilzahlungen zu erwähnen. Damit die vollständige Forderung des Gläubigers im Konkurs zugelassen werden kann, muss sie zuerst von diesem oder dem Mitverpflichteten angemeldet werden. Falls nur die Restforderung eingegeben wird, so hat die Konkursverwaltung keine Korrektur im Sinne einer Erhöhung auf den vollständigen Forderungsbetrag gemäss Art. 217 Abs. 1 SchKG vorzunehmen; denn die Konkursverwaltung kann einem Gläubiger nicht mehr zusprechen, als dieser selbst verlangt hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 1998, N. 12 ff. zu Art. 217 SchKG). bb) Mit Eingabe vom 6. Juli 2001 meldete die Beschwerdeführerin ihre Forderungen zur Kollokation an und stellte in Aussicht, dass diverse Stockwerkeinheiten, welche im Eigentum der Solidarschuldnerin standen und auf welchen gewisse Inhaberschuldbriefe als Sicherheit für ihre eingegebenen Forderungen lasteten, zwangsrechtlich versteigert worden seien. Sie werde das Konkursamt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungen über den Steigerungserlös orientieren. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Obwalden mit, der Gesamterlös von Fr. 21'558'794.35 sei an ihre im Konkurs C. "mit Schreiben vom 6. Juli 2001 eingegebenen Forderungen (Ziffern 2-5) anzurechnen". Demzufolge ergebe sich eine bereinigte Forderungseingabe. In der daran anschliessenden Darstellung führte die Beschwerdeführerin jede eingegebene Forderung nochmals auf. Bei den Forderungen Ziffern 2-5 gab sie den ursprünglichen Wert an, zog davon den "Teilerlös aus Verwertung Drittpfand" ab und führte schliesslich den Saldo der Forderung als Restschuld an. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das Konkursamt Obwalden in der Folge lediglich die Restschuld im Kollokationsplan als Forderung zuliess, nicht als offensichtlicher Fehler bezeichnet werden, welcher ausnahmsweise trotz Rechtskraft des Kollokationsplanes von Amtes wegen zu korrigieren wäre, zumal die Forderung grundsätzlich zu Recht kolloziert wurde. Dass ihre Eingabe vom 30. Oktober 2002 nicht als Verzicht auf den bereits gedeckten Anteil der Forderung verstanden werden durfte, hätte die Beschwerdeführerin mittels Anfechtung des Kollokationsplanes geltend machen müssen. Eine auf blossem Irrtum beruhende Kollokation ist im Übrigen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, solange sie eine klare und deshalb als Verteilungsgrundlage taugliche Kollokation darstellt (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 43; BGE 87 III 84, 97 III 42, 106 III 26 f.).
c) Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der in Rechtskraft erwachsene Kollokationsplan vom Konkursamt zu Recht nicht mehr geändert wurde. Die Beschwerde vom 12. Mai 2003 gegen die entsprechende Verfügung vom 30. April 2003 ist abzuweisen.
E. 4 Vor diesem Hintergrund stellt sich Frage, wie es sich mit der ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen Verteilungsliste vom 23. April 2003 verhält.
a) Der rechtskräftige Kollokationsplan ist massgebend für die Aufstellung der Verteilungsliste. Sinngemäss ist die Verteilungsliste die Ausrechnung des auf jeden einzelnen Gläubiger nach Abzug der aus der Schlussrechnung ersichtlichen Massekosten und Masseschulden nach Massgabe des Kollokationsplanes entfallenden Anteils des Erlöses der Aktiven. Das Gesetz kennt die provisorische und die definitive Verteilungsliste (Art. 82 und 83 KOV). Die provisorische Verteilungsliste ist gemäss Art. 266 SchKG vor jeder Abschlagszahlung zu erstellen, die definitive Verteilungsliste am Schluss des Konkursverfahrens. Auch eine provisorische Verteilungsliste kann erst dann erstellt werden, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist. Dieser ist Grundlage der Verteilungsliste. Deshalb darf der Verteilungsplan vom Kollokationsplan nicht abweichen. Die Rechtskraft des Kollokationsplanes erstreckt sich insofern auch auf die Verteilungsliste. In Ausnahmefällen kann die Verteilungsliste dennoch vom Kollokationsplan und dessen allfälligen Nachträgen abweichen, so wenn die Änderung beispielsweise keine Auswirkung auf die übrigen Gläubiger hat, wie nach einer nachträglichen Zession oder Subrogation, oder wenn der Übergang der Forderung auf einen neuen Gläubiger bestritten ist und die Konkursverwaltung deshalb den Erlös deponiert. Ferner kann die Verteilungsliste vom Kollokationsplan abweichen, wenn der Gläubiger die Kollokation durch eine unerlaubte Handlung erwirkt und die Konkursverwaltung deshalb die Auszahlung der Dividende verweigert (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 261 SchKG). Gegen die Verteilungsliste ist nur eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde möglich, wobei Beschwerdegründe sein können, dass der Plan dem Gesetz widerspricht, unvollständig oder undeutlich ist. Mittels Beschwerde gegen den Verteilungsplan kann aber nicht der rechtskräftige Kollokationsplan umgestossen werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 11 zu Art. 261 SchKG und N. 15 zu Art. 263 SchKG). Gegen die provisorische Verteilungsliste können die gleichen Beschwerdegründe angeführt werden wie gegen die definitive Verteilungsliste (a.a.O., N. 6 zu Art. 266 SchKG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die hier angefochtene Verteilungsliste vom 23. April 2003 nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der Kollokationsplan ist rechtskräftig geworden und ebenfalls nicht mehr abzuändern, wie vorstehend dargelegt wurde. Weitere Beschwerdegründe betreffend die Verteilungsliste bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch liegt kein Ausnahmefall für ein Abweichen der Verteilungsliste vom Kollokationsplan vor; die Beschwerdeführerin macht dies auch gar nicht geltend. Auch die Beschwerde gegen den Verteilungsplan ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kollokationsplan konkursamt gläubiger obwalden konkursverwaltung konkursverfahren provisorisch dritter irrtum erhaltung gesetz schuldner tag frage restschuld Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.216 Art.217 Art.247 Art.251 Art.261 SchKG: Art.217 Art.261 Art.263 Art.266 KOV: Art.65 Art.67 Art.82 Art.83 Leitentscheide BGE 119-II-326 S.329 111-II-81 S.84 87-III-79 106-III-24 S.26 97-III-39 S.42 115-III-71 S.73 96-III-74 87-III-79 S.84 106-III-40 S.44 AbR 2002/03 Nr. 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2002/03 Nr. 24, S. 116: Art. 251 SchKG Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftiger Kollokationsplan nachträglich abgeändert oder durch das Konkursamt berichtigt werden kann (E. 2 und 3). Art. 261 SchKG Die Verteilungsliste darf grundsätzlich vom Kollokationsplan nicht abweichen (E. 4). Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Juli 2003 Sachverhalt: Im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft des C., meldete die U. AG mit Eingabe vom 6. Juli 2001 ihre Forderungen an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 teilte die U. AG dem Konkursamt Obwalden mit, welchen Gesamterlös sie aus der Verwertung der Drittpfandliegenschaften erzielt habe und wie sich die bereinigte Forderungseingabe demzufolge ergebe. Am 16. Januar 2003 widerrief das Konkursamt Obwalden innerhalb der Auflagefrist im Sinne von Art. 65 und 67 Abs. 3 KOV den Kollokationsplan und legte diesen neu ab 22. Januar 2003 den beteiligten Gläubigern während 20 Tagen zur Einsicht auf. Dieser Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2003 teilte die U. AG dem Konkursamt Obwalden mit, im Kollokationsplan seien die von ihr gemeldeten Erlöse von den ursprünglich angemeldeten Forderungen in Abzug gebracht und nur die Nettobeträge als zugelassene Forderung aufgeführt worden, was Art. 216 bzw. 217 SchKG widerspreche. Sie ersuche das Konkursamt, ihr das "Konkurstreffnis" auf dem gesamten angemeldeten Forderungsbetrage in der dritten Klasse auszurichten. Gleichentags zeigte das Konkursamt den Gläubigern im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft des C. die Auflage der Teil-Verteilungsliste bis zum 5. Mai 2003 unter Beilage der Spezialanzeige mit dem Teilbetreffnis an. Mit Schreiben vom 30. April 2003 teilte das Konkursamt Obwalden der U. AG als Antwort auf deren Schreiben vom 23. April 2003 mit, sie erachte die Voraussetzungen zur Berichtigung des Kollokationsplanes als nicht erfüllt. Es dürfe die Forderung nicht als verspätete Eingabe behandeln, und die Änderung eines rechtskräftigen Kollokationsplanes sei unzulässig. Nachdem die Forderung kolloziert worden sei, könne nicht von einer versehentlich übergangenen Ansprache gesprochen werden. Abschliessend hielt das Konkursamt fest, gegen dieses Schreiben könne innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden Beschwerde geführt werden. Am 5. Mai 2003 erhob die U. AG Beschwerde gegen die Verteilungsliste vom 23. April 2003 mit dem Antrag, diese sei aufzuheben bzw. abzuändern. Am 12. Mai 2003 erhob die U. AG sodann Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Obwalden vom 30. April 2003 mit den Anträgen, es sei diese Verfügung aufzuheben und auch ihre im Kollokationsplan unter den unversicherten Forderungen in der dritten Klasse aufgeführten Forderungen Ord.Nr. 9 und 10 in der Spalte "zugelassener Betrag" aufzuführen.^ Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin zielt mit ihren Beschwerden hauptsächlich darauf ab, dass sie bei der Verteilung des Verwertungserlöses im Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Verlassenschaft mit den gesamten angemeldeten Forderungen berücksichtigt wird und nicht nur mit den gemäss Kollokationsplan vom Konkursamt zugelassenen Beträgen, welche durch den Abzug der Erlöse aus der Verwertung der Drittpfandliegenschaften errechnet worden seien. Bei dieser Berechnung habe es sich um einen gemeinsamen Irrtum bzw. um ein Versehen der Parteien gehandelt.
3. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Kollokationsplan sei bezüglich der unversicherten Forderungen Nr. 9 und 10 der dritten Klasse gestützt auf Art. 251 Abs. 1 SchKG abzuändern und die Forderungen in der Spalte "zugelassener Betrag" aufzuführen.
a) Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden. Eine nachträgliche Eingabe kann aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens nur zugelassen werden, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und keine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans angestrebt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf anderen tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers oder wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 251 SchKG; BGE 115 III 73, 106 III 44). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb Art. 251 SchKG keine Anwendung finden kann. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Abänderung des unumstritten rechtskräftig gewordenen Kollokationsplanes, und sie kann sich nicht auf neue Tatsachen berufen, die sie mit ihren früheren Eingaben noch nicht hätte geltend machen können. Insbesondere kann das Entdecken ihres Irrtumes über die Anwendung des SchKG im Zusammenhang mit ihren Forderungen keine solche neue Tatsache darstellen (vgl. auch BGE 87 III 79 ff.). Eine Änderung des Kollokationsplanes gestützt auf Art. 251 SchKG ist somit ausgeschlossen. b)aa) Eine Änderung des aufgelegten Kollokationsplanes kann nicht nur bei verspäteten Konkurseingaben im Sinne von Art. 251 SchKG oder auf dem Wege der Anfechtung in Frage kommen, sondern allenfalls auch durch Berichtigung seitens der Konkursverwaltung (vgl. BGE 119 II 329, mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt ausnahmsweise zu, dass auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden darf, so namentlich, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht oder gar nicht kolloziert worden ist (vgl. BGE 96 III 74, 111 II 84, mit Hinweisen; BGE 119 II 329; vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 121 zu Art. 247 SchKG). Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letzteren die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrag aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht (Art. 217 Abs. 1 SchKG). Zwar kann in der Konkurseingabe die ganze Forderung geltend gemacht werden, doch ist zu beachten, dass auch die schon erhaltene Teilzahlung erwähnt sein muss. Auch im Kollokationsplan sind allfällige Teilzahlungen zu erwähnen. Damit die vollständige Forderung des Gläubigers im Konkurs zugelassen werden kann, muss sie zuerst von diesem oder dem Mitverpflichteten angemeldet werden. Falls nur die Restforderung eingegeben wird, so hat die Konkursverwaltung keine Korrektur im Sinne einer Erhöhung auf den vollständigen Forderungsbetrag gemäss Art. 217 Abs. 1 SchKG vorzunehmen; denn die Konkursverwaltung kann einem Gläubiger nicht mehr zusprechen, als dieser selbst verlangt hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 1998, N. 12 ff. zu Art. 217 SchKG). bb) Mit Eingabe vom 6. Juli 2001 meldete die Beschwerdeführerin ihre Forderungen zur Kollokation an und stellte in Aussicht, dass diverse Stockwerkeinheiten, welche im Eigentum der Solidarschuldnerin standen und auf welchen gewisse Inhaberschuldbriefe als Sicherheit für ihre eingegebenen Forderungen lasteten, zwangsrechtlich versteigert worden seien. Sie werde das Konkursamt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungen über den Steigerungserlös orientieren. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Obwalden mit, der Gesamterlös von Fr. 21'558'794.35 sei an ihre im Konkurs C. "mit Schreiben vom 6. Juli 2001 eingegebenen Forderungen (Ziffern 2-5) anzurechnen". Demzufolge ergebe sich eine bereinigte Forderungseingabe. In der daran anschliessenden Darstellung führte die Beschwerdeführerin jede eingegebene Forderung nochmals auf. Bei den Forderungen Ziffern 2-5 gab sie den ursprünglichen Wert an, zog davon den "Teilerlös aus Verwertung Drittpfand" ab und führte schliesslich den Saldo der Forderung als Restschuld an. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das Konkursamt Obwalden in der Folge lediglich die Restschuld im Kollokationsplan als Forderung zuliess, nicht als offensichtlicher Fehler bezeichnet werden, welcher ausnahmsweise trotz Rechtskraft des Kollokationsplanes von Amtes wegen zu korrigieren wäre, zumal die Forderung grundsätzlich zu Recht kolloziert wurde. Dass ihre Eingabe vom 30. Oktober 2002 nicht als Verzicht auf den bereits gedeckten Anteil der Forderung verstanden werden durfte, hätte die Beschwerdeführerin mittels Anfechtung des Kollokationsplanes geltend machen müssen. Eine auf blossem Irrtum beruhende Kollokation ist im Übrigen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, solange sie eine klare und deshalb als Verteilungsgrundlage taugliche Kollokation darstellt (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 43; BGE 87 III 84, 97 III 42, 106 III 26 f.).
c) Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der in Rechtskraft erwachsene Kollokationsplan vom Konkursamt zu Recht nicht mehr geändert wurde. Die Beschwerde vom 12. Mai 2003 gegen die entsprechende Verfügung vom 30. April 2003 ist abzuweisen.
4. Vor diesem Hintergrund stellt sich Frage, wie es sich mit der ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen Verteilungsliste vom 23. April 2003 verhält.
a) Der rechtskräftige Kollokationsplan ist massgebend für die Aufstellung der Verteilungsliste. Sinngemäss ist die Verteilungsliste die Ausrechnung des auf jeden einzelnen Gläubiger nach Abzug der aus der Schlussrechnung ersichtlichen Massekosten und Masseschulden nach Massgabe des Kollokationsplanes entfallenden Anteils des Erlöses der Aktiven. Das Gesetz kennt die provisorische und die definitive Verteilungsliste (Art. 82 und 83 KOV). Die provisorische Verteilungsliste ist gemäss Art. 266 SchKG vor jeder Abschlagszahlung zu erstellen, die definitive Verteilungsliste am Schluss des Konkursverfahrens. Auch eine provisorische Verteilungsliste kann erst dann erstellt werden, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist. Dieser ist Grundlage der Verteilungsliste. Deshalb darf der Verteilungsplan vom Kollokationsplan nicht abweichen. Die Rechtskraft des Kollokationsplanes erstreckt sich insofern auch auf die Verteilungsliste. In Ausnahmefällen kann die Verteilungsliste dennoch vom Kollokationsplan und dessen allfälligen Nachträgen abweichen, so wenn die Änderung beispielsweise keine Auswirkung auf die übrigen Gläubiger hat, wie nach einer nachträglichen Zession oder Subrogation, oder wenn der Übergang der Forderung auf einen neuen Gläubiger bestritten ist und die Konkursverwaltung deshalb den Erlös deponiert. Ferner kann die Verteilungsliste vom Kollokationsplan abweichen, wenn der Gläubiger die Kollokation durch eine unerlaubte Handlung erwirkt und die Konkursverwaltung deshalb die Auszahlung der Dividende verweigert (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 261 SchKG). Gegen die Verteilungsliste ist nur eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde möglich, wobei Beschwerdegründe sein können, dass der Plan dem Gesetz widerspricht, unvollständig oder undeutlich ist. Mittels Beschwerde gegen den Verteilungsplan kann aber nicht der rechtskräftige Kollokationsplan umgestossen werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 11 zu Art. 261 SchKG und N. 15 zu Art. 263 SchKG). Gegen die provisorische Verteilungsliste können die gleichen Beschwerdegründe angeführt werden wie gegen die definitive Verteilungsliste (a.a.O., N. 6 zu Art. 266 SchKG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die hier angefochtene Verteilungsliste vom 23. April 2003 nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der Kollokationsplan ist rechtskräftig geworden und ebenfalls nicht mehr abzuändern, wie vorstehend dargelegt wurde. Weitere Beschwerdegründe betreffend die Verteilungsliste bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch liegt kein Ausnahmefall für ein Abweichen der Verteilungsliste vom Kollokationsplan vor; die Beschwerdeführerin macht dies auch gar nicht geltend. Auch die Beschwerde gegen den Verteilungsplan ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kollokationsplan konkursamt gläubiger obwalden konkursverwaltung konkursverfahren provisorisch dritter irrtum erhaltung gesetz schuldner tag frage restschuld Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.216 Art.217 Art.247 Art.251 Art.261 SchKG: Art.217 Art.261 Art.263 Art.266 KOV: Art.65 Art.67 Art.82 Art.83 Leitentscheide BGE 119-II-326 S.329 111-II-81 S.84 87-III-79 106-III-24 S.26 97-III-39 S.42 115-III-71 S.73 96-III-74 87-III-79 S.84 106-III-40 S.44 AbR 2002/03 Nr. 24